Landgut mit landwirtschaftlicher Bestimmung in Città della Pieve (PG)
Città della Pieve (PG)
Landgut mit landwirtschaftlicher Bestimmung in Città della Pieve (PG), Ortsteil Felcino
Die Immobilien sind im Kataster der Gebäude der Gemeinde Città della Pieve im Blatt 114 erfasst:
Grundstück 103 - Kategorie D/10 - R.C. € 5.615,16
Grundstück 109 - Kategorie C/6 - Klasse 1 - Fläche 224 qm - R.C. € 347,06
Die Grundstücke sind im Kataster der Grundstücke der Gemeinde Città della Pieve aufgeführt:
Blatt 112 - Grundstücke 21-36
Blatt 113 - Grundstücke 7-63-6-43-29-17-15
Blatt 114 - Grundstücke 10-108-11-112-114-12-120-123-125-129-13-137-139-141-143-145-147-149-35-36-37-39-44-45-47-48-49-51-52-55-8-9
Es handelt sich um landwirtschaftliche Parzellen verschiedener Art, Olivenhaine, Ackerland, Weiden und Wälder, mit einer Gesamtkatasterfläche von 492.989 qm sowie insgesamt 5.777 qm für die umliegenden Siedlungs- und Hofbereiche, die sich auf die städtischen Einrichtungen des Blattes 114, Grundstücke 103 und 109, beziehen und somit insgesamt 498.766 qm entsprechen, was 49,88 ha entspricht, mit angrenzenden landwirtschaftlichen Gebäuden zur Produktion (Gebäude namens Struktur "A" bestehend aus Ställen und Lagerräumen im Untergeschoss mit angrenzendem Misthaufen in einem separaten Gebäude sowie einer Photovoltaikanlage auf dem darüber liegenden Dachgeschoss, mit einer Gesamtfläche von 926,90 qm; Gebäude namens Struktur "B" bestehend aus Futterlager, Lager für landwirtschaftliche Geräte mit zwei Toiletten und einer Gegen-Toilette, Ruheraum, Lager, Toilette, Flur, Krankenstation und Veranda im Erdgeschoss sowie einer Photovoltaikanlage auf dem darüber liegenden ersten Stock, alles mit angrenzenden Zäunen und einem umliegenden Hofbereich, der ausschließlich zu den oben beschriebenen Gebäuden gehört, mit einer Gesamtfläche von 436,94 qm; Unterstand als Heulager im Erdgeschoss mit einer Katasterfläche von ca. 224 qm. Struktur "A" im Abschnitt 1 hat im Wesentlichen geometrische Abmessungen, aber die interne Verteilung und die Öffnungen entsprechen nicht und sind in ihrer aktuellen Form nicht bewohnbar; im Abschnitt 2 sind die Genehmigungen abgelaufen und/oder archiviert, es ist nicht bewohnbar und fällt in eine Zone mit Landschaftsschutz, daher ist dieser nicht behebbare Volumenzuwachs abzureißen. Auf der Westseite (Misthaufenbereich) neben Struktur "A" befindet sich ein zweistöckiges gemauertes Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 7,40x4,60 m, das ohne Genehmigung errichtet wurde und da es sich um einen Volumenzuwachs in einer Zone mit Landschaftsschutz handelt, ist dies nicht behebbar und muss abgerissen werden. Struktur "B" wurde gemäß den Baugenehmigungen errichtet und verfügt über eine Benutzungsgenehmigung; der erste Teil des Gebäudes, der städtebaulich als Ruheraum, Lager und Krankenstation vorgesehen ist, wird tatsächlich als Wohnung genutzt. Der Heulager-Unterstand im Abschnitt 1 wurde genehmigt und verfügt über eine Benutzungserklärung; im Abschnitt 2 fällt er in eine Zone mit Landschaftsschutz und da es sich um einen nicht behebbaren Volumenzuwachs handelt, muss er abgerissen werden. Die Photovoltaikanlage entspricht im Wesentlichen in Bezug auf die Anzahl der Module, den Standort, die Anordnung und die maximale installierte Leistung. Es kann nichts zur Funktionalität ausgesagt werden. Das gesamte Anwesen wird mit einem Pachtvertrag für ein landwirtschaftliches Grundstück vermietet, der nicht gegen das Verfahren eingewendet werden kann, dessen Freigabe vom Verwalter erfolgen wird.