Monumentale Villa in Bari
Bari
Monumentale Villa in Bari, Corso Alcide de Gasperi 505
Das Gebäude ist im Kataster der Gebäude der Stadt Bari im Blatt 58 registriert: Teilchen 284 - Sub 4 - Kategorie A/7 - Klasse 3 - Bestand 18 Zimmer - R.C.
€ 4.090,34; Teilchen 285 - Kategorie C/6 - Klasse 2 - Bestand 25 qm - R.C.
€ 149,77
Prestigeträchtige Monumentale Villa, alt und kürzlich komplett renoviert, wie folgt aufgeteilt:
- Erdgeschoss: mit einem Herrschaftsbereich (großes Wohnzimmer, Wohnzimmer mit Kamin aus Stein, Arbeitszimmer mit einem weiteren Kamin aus Stein und Bad), einem angrenzenden Bereich (Küche und Speisekammer) und einem Essbereich (TV-Raum);
- Zwischengeschoss: mit einem Servicebereich (Waschküche, Bügelzimmer, Abstellraum und Gästebad) und einem Gästebereich (Schlafzimmer mit eigenem Bad);
- Erster Stock: mit einem Herrschaftsbereich (Schlafzimmer mit angrenzendem Ankleidezimmer/Schrank und Hauptbad, Ankleidezimmer, weiteres Bad und großzügiger Flur) und einer begehbaren Terrassenzone;
- Zweiter Stock: mit einem einzigen Raum (Uhrenzimmer) und einer weiteren begehbaren Terrassenzone;
- Untergeschoss: mit einem Lager-/Kellerbereich und einem Freizeitbereich, der wiederum aus einem kleinen Keller (ehemaliger Luftschutzbunker, heute als Musikzimmer genutzt) und einem weiteren großen Raum (als Fitnessstudio mit angrenzenden Badezimmern, Dusche und Sauna genutzt) besteht;
- Außenbereich: mit einem wertvollen und weitläufigen Grünbereich (hohe Bäume) vor, um und hinter der Villa, einem gepflasterten Bereich (Fußwege, Zufahrtsstraßen, dekorativer Brunnen, zwei separate begehbare Terrassen direkt mit dem Wohn- und Essbereich verbunden) und schließlich einem Poolbereich (Infinity-Pool, finnisch, komplett mit allen Anlagen) hinter der Villa;
- Garage: entlang der südlichen Grundstücksgrenze befindet sich derzeit ein Raum, der als Aufbewahrungs- und Wachraum mit entsprechenden Monitoren für das TV-System dient.
Das gesamte Anwesen ist von einer etwa 2,50 m hohen Umfassungsmauer umgeben, während an der Straßenseite eine dekorative Mauer mit einem mit Stein verkleideten Sockel und einem oberen Teil aus Balustraden und Platten mit dekorativen Motiven vorhanden ist. Einschränkung durch das Ministerium für Kulturgüter mit D.M. vom 09.07.1990 gemäß Artikel 1 des Gesetzes 1497 von 1939 (landschaftliche Einschränkung).